Information für Arbeitnehmer

Sie suchen Arbeit?
Dann sind Sie bei ProArbeit genau an der Richtigen Stelle. Wir vermitteln für die verschiedenen Branchen Mitarbeiter, z.B. Bürokaufleute, Sekretärinnen, Laboranten, Installateure, Servicepersonal, Schlosser, Steuergehilfen und viele mehr.

Gerne unterstützen wir Sie bei Ihrer Suche - auch ohne Vermittlungsgutschein. Sie können selbst entscheiden, in welchem Umfang wir Ihnen behilflich sein sollen - Preis nach Vereinbarung.

  • Wir beraten Sie
  • Wir vermitteln Sie
  • Wir werben für Sie mit Ihrem Profil auf unserer Homepage oder
  • Wir erstellen für Sie eine aussagekräftige Bewerbung
  • Wir suchen MiniJobs und geringfügige Beschäftigung für Sie
Anspruch auf den sogenannten Vermittlungsgutschein durch die zuständige Agentur für Arbeit haben Arbeitssuchende, die
  1. mindestens 6 Wochen arbeitslos sind
  2. Anspruch auf Arbeitslosengeld haben,
  3. in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme (ABM) oder
  4. in traditionellen Strukturanpassungsmaßnahmen (SAM) beschäftigt sind.

Checkliste für Bewerber:

  • Bewerbungsschreiben
  • Lebenslauf
  • aktuelles Foto
  • Zeugniskopien
  • Zertifikate von Kursen oder Schulungen
  • Referenzen/Empfehlungen

Die neuen Regelungen über die Ausstellung eines Vermittlungsgutscheines

Es wurden folgende Änderungen ab 1. Januar 2005 beschlossen:

1. Der Anspruch auf Ausstellung eines Vermittlungsgutscheins entsteht bereits nach 6-wöchiger Arbeitslosigkeit. Diese Wartezeit muss innerhalb der letzten 3 Monate vor dem Tag der Beantragung des VGS erfüllt sein.

2. Ein Anspruch auf Ausstellung eines VGS besteht auch dann, wenn die Wartezeit von 6 Wochen bereits vor einer Eignungsfeststellungs-, Trainings- oder Weiterbild-ungsmaßnahme erfüllt war. Auf die Dauer der Maßnahme kommt es nicht an.

3. Künftige Bezieher von Arbeitslosengeld II haben anders als die jetzigen Bezieher von Arbeitslosenhilfe keinen Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines VGS. Die Ausstellung eines VGS als Leistung zur Eingliederung in Arbeit liegt vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Agentur für Arbeit (§ 16 Abs. 1 SGB II). Die in § 421g SGB III genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.